Allgemeine
Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen THE ONE People Agency GmbH & Co. KG, Pickhuben 4, 20457 Hamburg, im Folgenden „Agentur“ genannt, und ihren Kunden. Sie gelten für sämtliche von der Agentur angenommene Aufträge.
(2) Änderungen der Inhalte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur in Textform zulässig. Die Agentur behält sich die regelmäßige Anpassung der Bedingungen vor. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Allgemeinen Geschäftsbeziehungen, die der Kunde durch Unterschrift unter dem jeweiligen Auftrag bzw. mit Erhalt der Auftragsbestätigung akzeptiert.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Leistungen durch die Agentur, insbesondere durch die bei ihr unter Vertrag stehenden Models, an den Kunden. Der Kunde beauftragt die Agentur für beispielsweise Prospekt- und Katalogwerbung, Produktwerbungen und Modeschauen sowie für Film- und TV-Produktionen und sonstige Model-Leistungen.
(2) Die Beauftragung der Models sowie die Auftragsabrechnung erfolgen ausschließlich über die Agentur. Der genaue Vertragsinhalt der von der Agentur bzw. den Models geschuldeten Leistung ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.
(3) Als Auftragnehmer verhandelt die Agentur im eigenen Namen und schließt entsprechende Verträge mit dem Kunden und dem Model ab.
(4) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die Agentur konkret über den vom Model gewünschten Tätigkeitsumfang informiert wird. Regelmäßig erfolgt ein Briefing zu den für den Kunden wesentlichen Faktoren der Leistung. Der Kunde trägt ferner dafür Sorge, dass die Models Arbeitsausrüstungen oder spezielle Kleidung erhalten, wenn dies für den Kunden für die Durchführung der Aufträge von Bedeutung ist. Die Kosten dafür trägt der Kunde selbst.
(5) Die Agentur übernimmt für Anerkennung und Zuspruch hinsichtlich des Models beim Kunden und Publikum keine Gewähr.
(6) Die Models sind nur zur Wahrnehmung der aus der Auftragsbestätigung ersichtlichen Arbeiten verpflichtet, in der Regel in Verbindung mit der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen. Weitergehende und/oder nicht dem vertraglichen Zweck entsprechende Arbeiten haben die Models nicht zu erbringen. Insbesondere sind keine Arbeiten geschuldet, die die Intim- oder Persönlichkeitssphäre der Models beeinträchtigen. Ebenfalls sind die Models nicht verpflichtet, die Arbeit an einem anderen als dem vereinbarten Einsatzort zu erbringen. Besteht der Kunde auf derartige Tätigkeiten, kann das Model diese Tätigkeiten verweigern und im Zweifel auch die weitere Vertragsausführung verweigern. Der Kunde bleibt gleichwohl zur Zahlung der vollen vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(7) Dem Kunden ist es untersagt, mit den Models während der Shooting-Tage ohne Zustimmung der Agentur Buchungsänderungen oder ‑ergänzungen vorzunehmen.
§ 3 Vergütung/Zahlungsbedingungen
(1) Die Agenturvergütung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
(2) Gegenstand der Berechnung sind das Honorar für die von der Agentur und insbesondere durch das Model ausgeführte Leistung, die Einräumung von Nutzungsrechten nach § 9 („Buyout“) sowie entstandene Reisekosten und sonstige Gebühren, wie z.B. Künstlersozialkasse-Abgaben, sofern der Kunde nicht über eine eigene Abgabenummer bei der Künstlersozialkasse (KSK) verfügt. Der Kunde wird der Agentur hierüber bei Beauftragung Mitteilung machen, andernfalls geht die Agentur davon aus, dass keine eigene Abgabenummer des Kunden besteht.
(3) Die Agentur erhält, sofern nichts anderes vereinbart ist, vom Kunden das vereinbarte Honorar plus das vereinbarte Buyout.
(4) Vergütungen verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt des Auftrags geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und werden in Euro gezahlt. Die Vergütung ist fällig mit Rechnungsstellung.
(5) Die Agentur ist berechtigt, eine Vorkasse in Höhe von 50% bis zu 100% des in der Auftragsbestätigung oder im Angebot angegebenen Rechnungsbetrags zu verlangen. Diese Vorkasse ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Der verbleibende Betrag wird zum Zeitpunkt der Leistungserbringung fällig und ist ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
(6) Für den Fall, dass eine angeforderte Anzahlung/Vorkasse nicht rechtzeitig bezahlt wird, ist die Agentur berechtigt, den Vertrag unverzüglich zu kündigen oder die vereinbarte Leistung bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten. Dem Kunden steht in diesem Fall kein Schadenersatzanspruch zu. Die Agentur behält den Anspruch auf das vereinbarte Honorar, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Agentur kein entsprechender Schaden entstanden ist.
(7) Für den Fall der vorzeitigen Kündigung eines Auftrages, die auf ein Verschulden oder eine diesbezügliche bewusste Entscheidung des Kunden zurückzuführen ist, gilt § 6 (2).
(8) Für jede angefangene Stunde über den Buchungszeitraum hinaus werden 15% des Tageshonorars berechnet. Bei Halbtagesbuchungen wird das Doppelte des vereinbarten Halbtageshonorars als Tageshonorar angesetzt.
§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind oder zwar bestritten, aber in einem Gerichtsverfahren entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann ausschließlich aufgrund von Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis geltend gemacht werden. Das Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 BGB bleibt hiervon unberührt. Bleibt die Anzahlung aus, steht der Agentur – unabhängig von einem möglichen Kündigungsrecht – ein Zurückbehaltungsrecht an der Leistung zu.
§ 5 Verpflegung
Der Kunde verpflichtet sich, dem von der Agentur beauftragten selbständigen Model in ausreichendem Maße Essen und Getränke kostenlos zur Verfügung zu stellen. Andernfalls ist die Agentur berechtigt, dem Kunden Spesen in Höhe von täglich € 40,00 zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer pro Model in Rechnung zu stellen.
§ 6 Projektausfall / Stornierung eines Einsatzes
(1) Eine Festbuchung kann nur aus wichtigem Grund storniert werden. Die Stornierung ist dem jeweiligen Vertragspartner unverzüglich, jedoch bis spätestens 24 Stunden vor Auftragsbeginn in Textform mitzuteilen. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel die Erkrankung des Models. Im Übrigen gelten bei Stornierungen von Aufträgen die gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Kunde bleibt bei einem von ihm zu vertretenden Projektausfall zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gleiches gilt für den Ausfall eines Projektes ohne Verschulden der Agentur oder des Models selbst (z.B. Absage oder Verkürzung eines Events), es sei denn, der Ausfall erfolgte aufgrund von höherer Gewalt.
(3) Falls ein Model aus Krankheitsgründen oder aufgrund höherer Gewalt ausfällt, entfällt die Pflicht der Agentur zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung, soweit es der Agentur trotz entsprechender Bemühung nicht möglich ist, kurzfristig einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen. Die Agentur wird den Kunden über den Ausfall oder Austausch unverzüglich in Kenntnis setzen.
(4) Die Rechtsfolgen der einseitigen Stornierung eines Einsatzes durch den Kunden richtet sich nach der bis zum geplanten Einsatz verbleibenden Zeit. Die Agentur erhält grundsätzlich eine Vergütung für erbrachte Leistungen, bereits getätigte Auslagen (auch Fremdkosten) sowie einen angemessenen Anteil an den restlichen vertragsgemäß vereinbarten Ansprüchen; mangels anderweitiger Abrede hat die Agentur einen Anspruch gegen Kunden auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 50 % aller noch ausstehenden Leistungen pauschal, der Nachweis eines höheren Schadens bleibt jedoch vorbehalten. Bei Stornierung eines Auftrages durch den Kunden 1–3 Wochen vor dem Einsatz fallen Stornierungsgebühren in Höhe von 80% der zuvor vereinbarten Gesamtsumme an. Bei Stornierung des Auftrags durch den Kunden weniger als 1 Woche vor dem Einsatz fallen Stornierungsgebühren in Höhe von 100% der zuvor vereinbarten Gesamtsumme an. Die Geltendmachung eines höheren, tatsächlich entstandenen Schadens bleibt vorbehalten. Insbesondere wird bezüglich der Kosten des Buyouts auf § 9 Abs. 4 hingewiesen.
(6) § 6 (2) S. 2 und 3 gelten insbesondere auch für die Fälle, in denen der Kunde innerhalb des genannten Zeitraums den Auftrag erstmalig bei der Agentur platziert. Bsp: ein Auftrag für einen Einsatz am 10.12. wird am 05.12. platziert. Der Kunde trägt in diesen Fällen aufgrund der explizit gewünschten, spontanen Buchung das vollständige Ausfallrisiko.
§ 7 Auswahl von Models
(1) Der Kunde stellt der Agentur vor Durchführung der Selektionsleistungen sämtliche Details der geplanten Kampagne inklusive der geplanten Inhalte vor. Dabei ist insbesondere darzustellen, um welche Art von Kampagne es sich handelt und welches Ziel verfolgt wird. Soweit die Inhalte gegenüber der Agentur kommuniziert wurden, obliegt dieser die Auswahl geeigneter Models. Die Agentur stellt die vom Kunden kommunizierten Inhalte geeigneten Models vor und fragt die Verfügbarkeit an.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, wählt die Agentur aus dem Pool der zur Verfügung stehenden Kontakte eine zu vereinbarende Anzahl möglicher Models aus, die den vertraglich vereinbarten Anforderungen des Kunden sowie dem gewünschten Einsatzzweck entsprechen. Der Kunde hat die vertraglich vereinbarte Anzahl gewünschter Models auszuwählen.
(3) Nach Auswahl der gewünschten Models ist ein Wechsel nur mit schriftlicher Zustimmung durch die Agentur möglich.
(4) Im Falle der Zurückweisung eines Models ist der Kunde verpflichtet, der Agentur die Gründe hierfür unverzüglich in Textform (E‑Mail) mitzuteilen. Handelt es sich in diesem Fall um wichtige Gründe, die in der Person des Models liegen (z. B. Leistungsverweigerung, Beleidigung des Kunden, geschäftsschädigende Äußerungen über den Kunden, Betrug, Diebstahl und Veruntreuung zulasten des Kunden, Verdacht einer Straftat, sexuelle Belästigung) hat der Kunde die Möglichkeit, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind nur die bis dahin erbrachten Leistungen der Agentur und des Models sowie etwaige Buyouts zu bezahlen.
(5) Unterlässt der Kunde die in Abs. 4 geregelte Begründung oder sind die Gründe nicht so schwerwiegend, dass sie eine Zurückweisung des Models rechtfertigen, so gilt die Zurückweisung als Stornierung gem. § 6 mit den Rechtsfolgen des § 6 (2).
(6) Nach Zurückweisung hat der Kunde die Möglichkeit (aber nicht die Pflicht), bei der Agentur ersatzweise ein anderes Model zu buchen. Die Agentur ist zur Durchführung des Auftrags durch ein gleichwertiges Model jedoch nur dann verpflichtet, wenn das zunächst vorgesehene Model nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde.
(7) Unterlässt der Kunde die Zurückweisung, sind spätere (Schaden-)Ersatzansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche, für die die Agentur aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder aufgrund groben Verschuldens unbeschränkt haftet.
§ 8 Buchungsmodalitäten
(1) Optionen sind terminverbindliche Reservierungen. Eine Option verfällt, wenn nicht spätestens 3 Werktage (bis 18 Uhr) vor Tätigkeitsbeginn oder innerhalb eines zwischen Kunden und Agentur gesondert vereinbarten Zeitraums eine Festbuchung erfolgt.
(2) Festbuchungen sind für beide Parteien verbindlich und werden schriftlich vereinbart (Auftragserteilung/Auftragsbestätigung).
(3) Minderjährige Models können nur unter Beachtung der Regelungen der Jugendschutzvorschriften (insbesondere Jugendarbeitsschutzgesetz, JArbSchG) gebucht werden. Bei Kindern bis einschließlich 13 Jahre ist eine Buchung nur mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich. Die Tagesbuchungen von Kindern bis 14 Jahren dürfen 3 Stunden täglich zwischen 8 und 20 Uhr nicht überschreiten; Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen 8 Stunden täglich zwischen 6 und 20 Uhr und maximal 40 Stunden wöchentlich gebucht werden.
§ 9 Nutzungsrechte an Abbildungen von Models/Buyouts
(1) Für die Nutzung von Abbildungen (Fotografien oder Videoaufnahmen) der Models hat der Kunde eine gesonderte Vergütung zu zahlen („Buyout“).
(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden dem Kunden mit dem Buyout die Nutzungsrechte an den Aufnahmen für die Dauer eines Jahres innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für den vereinbarten Verwendungszweck, das vereinbarte Produkt und die vereinbarte Nutzung eingeräumt. Die Jahresfrist beginnt mit der tatsächlichen Nutzung, spätestens zwei Monate nach Erstellung der Aufnahmen. Jede über den vereinbarten Verwendungszweck hinausgehende Nutzung, insbesondere für Poster, Plakate, Verpackungen, Displays, Videos sowie jede Nutzung des Namens, bedarf der schriftlichen Einwilligung durch die Agentur.
(3) Sofern die Agentur Buyouts im Angebot erfasst, geht die Agentur davon aus, dass die Nutzung von Abbildungen seitens des Kunden oder seiner Lizenznehmer beabsichtigt ist. Dies bestätigt der Kunde durch Annahme eines solchen Angebotes.
(4) Die Agentur sichert sich die erforderlichen Nutzungsrechte (Buyouts) vollständig bereits zum Zeitpunkt der Buchungsbestätigung vom Model. Storniert oder kündigt der Kunde den Vertrag nach diesem Zeitpunkt, ist der hierdurch der Agentur entstehende Schaden nach Maßgabe dieses Vertrages zu ersetzen.
(5) Für die Entstehung des Anspruches auf Buyouts ist insoweit nicht entscheidend, ob Abbildungen vom Kunden tatsächlich genutzt werden, sondern allein, ob die Parteien über die entsprechende Vergütung eine Vereinbarung getroffen haben.
(6) Nutzungsrechte werden erst nach Zahlung der dafür erforderlichen Vergütung eingeräumt.
(7) Der Kunde stellt der Agentur die im Rahmen von Buchungen entstandenen Produkte (Fotos, Videos etc.) des beauftragten Models zum Zwecke der Eigenwerbung zur Verfügung. Sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, erfolgt die Verwendung ausschließlich mit lesbarer Namensnennung des Kunden. Dieses Material wird der Agentur kostenlos durch den Kunden zur Verfügung gestellt.
(8) Der Kunde trägt Sorge für die Klärung der Rechte des Fotografen, soweit dieser nicht von der Agentur beauftragt wird.
(9) Ist das Model als Promoter, Messehostess o.ä. gebucht, ist lediglich eine fotografische Dokumentation der Arbeit zu internen Nachweiszwecken gestattet. Weitere Nutzungsrechte müssen vor Nutzung etwaiger Fotografien mit der Agentur geklärt werden.
§ 10 Ersatzansprüche bei Übernutzungen
(1) Jede inhaltlich oder zeitlich über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung von Abbildungen bedarf der ausdrücklichen Einwilligung durch die Agentur und gegebenenfalls einer gesonderten Vergütung.
(2) Für die Überprüfung und Auswertung der Vergabe von Nutzungsrechten ist die Agentur bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen berechtigt, eine Recherchegebühr gegenüber dem Kunden zu erheben. Diese beträgt 15% des Gesamtbetrags des ursprünglich mit dem Kunden gem. § 9 vereinbarten Buyouts. Die Agentur darf diese Recherchegebühr nur erheben, wenn tatsächlich und nachweislich eine Überschreitung der Nutzungsrechte durch den Kunden festgestellt wird.
(3) Für Nutzungen von Bildnissen der Models, die ohne vorherige Absprache mit und Freigabe von der Agentur über den Umfang der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer hinausgehen, ist der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt:
- bei Überschreitung der Nutzungsrechte bis zu 2 Wochen: 50% des Gesamtbetrags aus Buyouts und 25% des Agenturhonorars
- bei Überschreitung der Nutzungsrechte ab 2 Wochen bis zu 12 Wochen: 100% des Gesamtbetrags aus Buyouts und 50% des Agenturhonorars
- bei Überschreitung der Nutzungsrechte ab 12 Wochen: 200% des Gesamtbetrags aus Buyouts und 100% des Agenturhonorars
Für jedes weitere Nutzungsintervall fällt die oben genannte Vertragsstrafe kumulativ an. Bsp: Einräumung der Nutzungsrechte für ein Jahr. Überschreitung der Nutzungsrechte für die Dauer von 1 Jahr und 1 Monat. Vertragsstrafe: 300%
Hinweis: Für jede nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Vertragsstrafe gewünschte weitere Nutzung, ist der Kunde zur Zahlung des Honorars und Buyouts gemäß der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung verpflichtet, bzw. wird dem Kunden die weitere Nutzung auf dieser Basis angeboten.
(4) Sofern der Kunde statt der Nutzungsdauer das Nutzungsrecht in anderer Art und Weise verletzt, z.B. durch eine andere als die vorgesehene Nutzung, die Lizenzierung ohne entsprechendes Recht, die Nutzung in einem anderen als dem vereinbarten Medium o.ä., ist die Agentur berechtigt, eine Vergütung der Nutzungsrechte in Anlehnung an die jeweils gültige VELMA-Buyoutliste zu fordern. Für entsprechende Recherche und Aufwendungen der Agentur bei der Durchsetzung und Nachverfolgung solcher Übernutzungen steht der Agentur zudem ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 20% auf die vorgenannte Vergütung zu.
(5) Weitergehende Ansprüche, insbesondere die Wahl statt einer weitergehenden Gewährung von Nutzungsrechten Unterlassung zu fordern sowie die nach Verzug oder Verschulden des Kunden entstehenden Anwaltsgebühren für die rechtliche Durchsetzung der vorstehenden Ansprüche bleiben der Agentur vorbehalten.
§ 11 Sonstige Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur alle für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, zutreffend sowie vollständig zu übermitteln.
(2) Die gegenüber der Agentur kommunizierten Kampagnen und deren Inhalte werden unverändert an das Model weitergegeben. Die Zustimmung des Models und die zu erbringenden Leistungen der Agentur beziehen sich ausschließlich auf die übermittelten Inhalte.
(3) Sollte der Kunde selbst als Vermittler zwischen der Agentur und einem anderen Endkunden agieren, werden die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Nutzungsrechte dem Endkunden zu den in § 9 stehenden Bedingungen eingeräumt. Dem Kunden werden in diesem Fall keine Nutzungsrechte eingeräumt. Sollte der Kunde die Abbildungen dennoch verwenden, ist der Kunde zur nochmaligen Zahlung der gesamten vereinbarten Vergütung verpflichtet (Honorar, Buyout und Agenturhonorar).
§ 12 Haftung der Agentur
(1) Die Agentur schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Models.
(2) Kann die Haftung der Agentur nach Maßgabe dieses Vertrages ausgeschlossen werden, gilt dies auch für ihre Erfüllungsgehilfen.
(3) Für den Fall, dass ein ausgewähltes Model nachträglich aus nicht von der Agentur zu vertretenden Gründen wegfällt, steht der Agentur das Recht zu, eine Neu-Auswahl mit dem Kunden vorzunehmen, ohne dass dem Kunden insoweit weitere Rechte wie Rücktritt oder Schadenersatz zustehen würden.
§ 13 Umgehungsverbot
(1) Der Kunde darf von der Agentur eingesetzte Models, auf die er bereits bei einem Auftrag über die Agentur zurückgegriffen hat, keine direkten Aufträge erteilen oder Dritten die Kontaktdaten der Models zukommen lassen. Vielmehr dürfen diese Models ausschließlich über die Agentur gebucht werden. Der Kunde ist im Falle einer Zuwiderhandlung hiergegen verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe des üblichen Honorars an die Agentur zu zahlen.
(2) Der Kunde darf den von der Agentur eingesetzten Models auch dann keine direkten Aufträge erteilen oder deren Kontaktdaten an Dritte weitergeben, wenn kein Auftrag zustande kommt. (1) gilt entsprechend.
(3) Dazu wird der Hinweis erteilt, dass ggfs. Exklusivverträge zwischen der Agentur und den Models bestehen, aus denen weitergehende Ansprüche der Agentur bei Umgehungen gegenüber den Models entstehen können.
(4) Im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Umgehungsverbot ist die vertragsbrüchige Partei nach Aufforderung durch die jeweils andere Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe der Jahresvergütung des betreffenden Models, mindestens jedoch in Höhe von € 5.000 verpflichtet.
§ 14 Datenschutz
Die Agentur informiert gemäß Art. 13 DS-GVO ausführlich über Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten auf ihrer Website. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen die Nutzer identifizierbar sind (z. B. Name, Adresse, E‑Mail-Adresse). Der Begriff „Nutzer“ umfasst alle Kategorien von der Datenverarbeitung betroffener Personen, darunter Geschäftspartner, Kunden, Interessenten und sonstige Besucher der Website.
Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist die Agentur. Gesetzlicher Vertreter ist Darlins Sujei López Angulo.
(3) Tritt ein Nutzer per E‑Mail oder Telefon mit der Agentur in Kontakt, werden die dabei übermittelten Daten (z.B. E‑Mail-Adresse, Name, Telefonnummer) verarbeitet, um das Anliegen, wie eine Anfrage oder Bewerbung, zu bearbeiten. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO. Diese Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr benötigt werden, oder ihre Verarbeitung wird eingeschränkt, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO.
(4) Nutzer haben hinsichtlich der bei der Agentur gespeicherten personenbezogenen Daten folgende Rechte:
- Recht auf Widerruf einer erteilten Einwilligung (gemäß Art. 7 Abs. 3 DS-GVO),
- Recht auf Auskunft über die verarbeiteten Daten (gemäß Art. 15 DS-GVO),
- Recht auf Berichtigung bzw. Vervollständigung (gemäß Art. 16 DS-GVO),
- Recht auf Löschung (gemäß Art. 17 DS-GVO), sofern keine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten oder Rechte entgegenstehen,
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (gemäß Art. 18 DS-GVO),
- Recht auf Datenübertragbarkeit in einem nutzbaren Format (gemäß Art. 20 DS-GVO),
- Recht auf Widerspruch (gemäß Art. 21 DS-GVO).
Automatisierte Entscheidungen einschließlich Profiling gemäß Art. 22 DS-GVO finden nicht statt.
(5) Nutzer haben gemäß Art. 77 DS-GVO das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur zu beschweren. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist:
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Ludwig-Erhard-Str. 22, 7. OG, 20459 Hamburg, mailbox@datenschutz.hamburg.de
(6) Beim Besuch der Website erhebt die Agentur personenbezogene Daten, die der Browser des Nutzers übermittelt. Diese Daten sind technisch erforderlich, um die Website bereitzustellen. Dazu gehören:
- IP-Adresse,
- Datum und Uhrzeit der Anfrage,
- Browsertyp und ‑version,
- verwendetes Betriebssystem,
- Name der angeforderten Seite,
- Referrer URL (Website oder Applikation, von der zugegriffen wurde),
- Status des Zugriffs (z. B. Datei nicht gefunden).
Rechtsgrundlage ist das berechtigte Interesse der Agentur gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO, um einen sicheren Verbindungsaufbau, eine komfortable Nutzung sowie Systemsicherheit und ‑stabilität zu gewährleisten. Die Daten werden nach 90 Tagen automatisiert gelöscht. Nutzer können gegen diese Verarbeitung Widerspruch gemäß Art. 21 DS-GVO einlegen, indem sie sich an Datenschutz@THE-ONE-PA.com wenden.
(7) Bei der Nutzung der Website werden Cookies auf dem Rechner des Nutzers gespeichert. Cookies sind kleine Textdateien, die bestimmte Informationen übermitteln. Sie dienen dazu, das Internetangebot sicherer, nutzerfreundlicher und effektiver zu gestalten. Die Cookies werden gelöscht, sobald der Browser geschlossen wird. Nutzer können den Einsatz von Cookies in den Einstellungen ihres Browsers unterbinden. Rechtsgrundlage ist das berechtigte Interesse der Agentur gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Auch hier besteht ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DS-GVO, das über Datenschutz@THE-ONE-PA.com geltend gemacht werden kann.
(8) Falls eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten erteilt wurde, kann diese jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf beeinflusst die Zulässigkeit der Verarbeitung ab dem Zeitpunkt, zu dem er ausgesprochen wurde.
Die Agentur behält sich vor, diese Datenschutzerklärung bei Bedarf anzupassen, um sie an gesetzliche Anforderungen oder um Änderungen ihrer Leistungen anzupassen. Für erneute Besuche gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung.
Anliegen, wie Auskunftsersuchen oder Widerrufe, können direkt an den Datenschutzbeauftragten der Agentur gerichtet werden: elisabeth.teske@THE-ONE-PA.com.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Sämtliche Verträge/Aufträge zwischen der Agentur und den Kunden unterliegen deutschem Recht.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Verträgen/Aufträgen zwischen Agentur und Kunden ist der Sitz der Agentur.
(3) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Regelungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.