Allge­meine
Geschäfts­bedingungen

§ 1 Geltungs­be­reich 

(1) Diese Allge­meinen Geschäfts­bedingungen gelten für alle Verträge zwischen THE ONE People Agency GmbH & Co. KG, Pickhuben 4, 20457 Hamburg, im Folgenden „Agentur“ genannt, und ihren Kunden. Sie gelten für sämtliche von der Agentur angenommene Aufträge.

(2) Änderungen der Inhalte dieser Allge­meinen Geschäfts­bedingungen sind nur in Textform zulässig. Die Agentur behält sich die regel­mäßige Anpassung der Bedin­gungen vor. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Beauf­tragung gültigen Allge­meinen Geschäfts­be­zie­hungen, die der Kunde durch Unter­schrift unter dem jewei­ligen Auftrag bzw. mit Erhalt der Auftrags­be­stä­tigung akzep­tiert.

§ 2 Vertrags­ge­gen­stand

(1) Gegen­stand des Vertrages ist die Erbringung von Leistungen durch die Agentur, insbe­sondere durch die bei ihr unter Vertrag stehenden Models, an den Kunden. Der Kunde beauf­tragt die Agentur für beispiels­weise Prospekt- und Katalog­werbung, Produkt­wer­bungen und Modeschauen sowie für Film- und TV-Produk­tionen und sonstige Model-Leistungen. 

(2) Die Beauf­tragung der Models sowie die Auftrags­ab­rechnung erfolgen ausschließlich über die Agentur. Der genaue Vertrags­inhalt der von der Agentur bzw. den Models geschul­deten Leistung ergibt sich aus der jewei­ligen Auftrags­be­stä­tigung.

(3) Als Auftrag­nehmer verhandelt die Agentur im eigenen Namen und schließt entspre­chende Verträge mit dem Kunden und dem Model ab. 

(4) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die Agentur konkret über den vom Model gewünschten Tätig­keits­umfang infor­miert wird. Regel­mäßig erfolgt ein Briefing zu den für den Kunden wesent­lichen Faktoren der Leistung. Der Kunde trägt ferner dafür Sorge, dass die Models Arbeits­aus­rüs­tungen oder spezielle Kleidung erhalten, wenn dies für den Kunden für die Durch­führung der Aufträge von Bedeutung ist. Die Kosten dafür trägt der Kunde selbst.

(5) Die Agentur übernimmt für Anerkennung und Zuspruch hinsichtlich des Models beim Kunden und Publikum keine Gewähr.

(6) Die Models sind nur zur Wahrnehmung der aus der Auftrags­be­stä­tigung ersicht­lichen Arbeiten verpflichtet, in der Regel in Verbindung mit der Präsen­tation von Waren oder Dienst­leis­tungen. Weiter­ge­hende und/oder nicht dem vertrag­lichen Zweck entspre­chende Arbeiten haben die Models nicht zu erbringen. Insbe­sondere sind keine Arbeiten geschuldet, die die Intim- oder Persön­lich­keits­sphäre der Models beein­träch­tigen. Ebenfalls sind die Models nicht verpflichtet, die Arbeit an einem anderen als dem verein­barten Einsatzort zu erbringen. Besteht der Kunde auf derartige Tätig­keiten, kann das Model diese Tätig­keiten verweigern und im Zweifel auch die weitere Vertrags­aus­führung verweigern. Der Kunde bleibt gleichwohl zur Zahlung der vollen verein­barten Vergütung verpflichtet.

(7) Dem Kunden ist es untersagt, mit den Models während der Shooting-Tage ohne Zustimmung der Agentur Buchungs­än­de­rungen oder ‑ergän­zungen vorzu­nehmen. 

§ 3 Vergütung/Zahlungsbedingungen

(1) Die Agentur­ver­gütung ergibt sich aus der Auftrags­be­stä­tigung.

(2) Gegen­stand der Berechnung sind das Honorar für die von der Agentur und insbe­sondere durch das Model ausge­führte Leistung, die Einräumung von Nutzungs­rechten nach § 9 („Buyout“) sowie entstandene Reise­kosten und sonstige Gebühren, wie z.B. Künst­ler­so­zi­al­kasse-Abgaben, sofern der Kunde nicht über eine eigene Abgabe­nummer bei der Künst­ler­so­zi­al­kasse (KSK) verfügt. Der Kunde wird der Agentur hierüber bei Beauf­tragung Mitteilung machen, andern­falls geht die Agentur davon aus, dass keine eigene Abgabe­nummer des Kunden besteht.

(3) Die Agentur erhält, sofern nichts anderes vereinbart ist, vom Kunden das verein­barte Honorar plus das verein­barte Buyout.

(4) Vergü­tungen verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt des Auftrags geltenden gesetz­lichen Umsatz­steuer und werden in Euro gezahlt. Die Vergütung ist fällig mit Rechnungs­stellung.

(5) Die Agentur ist berechtigt, eine Vorkasse in Höhe von 50% bis zu 100% des in der Auftrags­be­stä­tigung oder im Angebot angege­benen Rechnungs­be­trags zu verlangen. Diese Vorkasse ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungs­stellung fällig. Der verblei­bende Betrag wird zum Zeitpunkt der Leistungs­er­bringung fällig und ist ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungs­stellung zu zahlen.

(6) Für den Fall, dass eine angefor­derte Anzahlung/Vorkasse nicht recht­zeitig bezahlt wird, ist die Agentur berechtigt, den Vertrag unver­züglich zu kündigen oder die verein­barte Leistung bis zur vollstän­digen Zahlung zurück­zu­be­halten. Dem Kunden steht in diesem Fall kein Schaden­er­satz­an­spruch zu. Die Agentur behält den Anspruch auf das verein­barte Honorar, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Agentur kein entspre­chender Schaden entstanden ist.

(7) Für den Fall der vorzei­tigen Kündigung eines Auftrages, die auf ein Verschulden oder eine diesbe­züg­liche bewusste Entscheidung des Kunden zurück­zu­führen ist, gilt § 6 (2).

(8) Für jede angefangene Stunde über den Buchungs­zeitraum hinaus werden 15% des Tages­ho­norars berechnet. Bei Halbta­ges­bu­chungen wird das Doppelte des verein­barten Halbta­gesho­norars als Tages­ho­norar angesetzt.

§ 4 Aufrechnung, Zurück­be­haltung

(1) Aufrech­nungs­rechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegen­an­sprüche rechts­kräftig festge­stellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind oder zwar bestritten, aber in einem Gerichts­ver­fahren entschei­dungsreif sind. Dies gilt nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

(2) Ein Zurück­be­hal­tungs­recht kann ausschließlich aufgrund von Gegen­an­sprüchen aus dem jewei­ligen Rechts­ver­hältnis geltend gemacht werden. Das Leistungs­ver­wei­ge­rungs­recht gemäß           § 320 BGB bleibt hiervon unberührt. Bleibt die Anzahlung aus, steht der Agentur – unabhängig von einem möglichen  Kündi­gungs­recht – ein Zurück­be­hal­tungs­recht an der Leistung zu.

§ 5 Verpflegung

Der Kunde verpflichtet sich, dem von der Agentur beauf­tragten selbstän­digen Model in ausrei­chendem Maße Essen und Getränke kostenlos zur Verfügung zu stellen. Andern­falls ist die Agentur berechtigt, dem Kunden Spesen in Höhe von täglich € 40,00 zuzüglich der jeweils geltenden gesetz­lichen Umsatz­steuer pro Model in Rechnung zu stellen.

§ 6 Projekt­ausfall / Stornierung eines Einsatzes

(1) Eine Festbu­chung kann nur aus wichtigem Grund storniert werden. Die Stornierung ist dem jewei­ligen Vertrags­partner unver­züglich, jedoch bis spätestens 24 Stunden vor Auftrags­beginn in Textform mitzu­teilen. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel die Erkrankung des Models. Im Übrigen gelten bei Stornie­rungen von Aufträgen die gesetz­lichen Bestim­mungen.

(2) Der Kunde bleibt bei einem von ihm zu vertre­tenden Projekt­ausfall zur Zahlung der vertraglich verein­barten Vergütung verpflichtet. Gleiches gilt für den Ausfall eines Projektes ohne Verschulden der Agentur oder des Models selbst (z.B. Absage oder Verkürzung eines Events), es sei denn, der Ausfall erfolgte aufgrund von höherer Gewalt.

(3) Falls ein Model aus Krank­heits­gründen oder aufgrund höherer Gewalt ausfällt, entfällt die Pflicht der Agentur zur Erbringung der vertraglich verein­barten Leistung, soweit es der Agentur trotz entspre­chender Bemühung nicht möglich ist, kurzfristig einen gleich­wer­tigen Ersatz zu beschaffen. Die Agentur wird den Kunden über den Ausfall oder Austausch unver­züglich in Kenntnis setzen.

(4) Die Rechts­folgen der einsei­tigen Stornierung eines Einsatzes durch den Kunden richtet sich nach der bis zum geplanten Einsatz verblei­benden Zeit. Die Agentur erhält grund­sätzlich eine Vergütung für erbrachte Leistungen, bereits getätigte Auslagen (auch Fremd­kosten) sowie einen angemes­senen Anteil an den restlichen vertrags­gemäß verein­barten Ansprüchen; mangels ander­wei­tiger Abrede hat die Agentur einen Anspruch gegen Kunden auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 50 % aller noch ausste­henden Leistungen pauschal, der Nachweis eines höheren Schadens bleibt jedoch vorbe­halten. Bei Stornierung eines Auftrages durch den Kunden 1–3 Wochen vor dem Einsatz fallen Stornie­rungs­ge­bühren in Höhe von 80% der zuvor verein­barten Gesamt­summe an. Bei Stornierung des Auftrags durch den Kunden weniger als 1 Woche vor dem Einsatz fallen Stornie­rungs­ge­bühren in Höhe von 100% der zuvor verein­barten Gesamt­summe an. Die Geltend­ma­chung eines höheren, tatsächlich entstan­denen Schadens bleibt vorbe­halten. Insbe­sondere wird bezüglich der Kosten des Buyouts auf § 9 Abs. 4 hinge­wiesen.

(6) § 6 (2) S. 2 und 3 gelten insbe­sondere auch für die Fälle, in denen der Kunde innerhalb des genannten Zeitraums den Auftrag erstmalig bei der Agentur platziert. Bsp: ein Auftrag für einen Einsatz am 10.12. wird am 05.12. platziert. Der Kunde trägt in diesen Fällen aufgrund der explizit gewünschten, spontanen Buchung das vollständige Ausfall­risiko.

§ 7 Auswahl von Models

(1) Der Kunde stellt der Agentur vor Durch­führung der Selek­ti­ons­leis­tungen sämtliche Details der geplanten Kampagne inklusive der geplanten Inhalte vor. Dabei ist insbe­sondere darzu­stellen, um welche Art von Kampagne es sich handelt und welches Ziel verfolgt wird. Soweit die Inhalte gegenüber der Agentur kommu­ni­ziert wurden, obliegt dieser die Auswahl geeig­neter Models. Die Agentur stellt die vom Kunden kommu­ni­zierten Inhalte geeig­neten Models vor und fragt die Verfüg­barkeit an.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, wählt die Agentur aus dem Pool der zur Verfügung stehenden Kontakte eine zu verein­ba­rende Anzahl möglicher Models aus, die den vertraglich verein­barten Anfor­de­rungen des Kunden sowie dem gewünschten Einsatz­zweck entsprechen. Der Kunde hat die vertraglich verein­barte Anzahl gewünschter Models auszu­wählen.

(3) Nach Auswahl der gewünschten Models ist ein Wechsel nur mit schrift­licher Zustimmung durch die Agentur möglich.

(4) Im Falle der Zurück­weisung eines Models ist der Kunde verpflichtet, der Agentur die Gründe hierfür unver­züglich in Textform (E‑Mail) mitzu­teilen. Handelt es sich in diesem Fall um wichtige Gründe, die in der Person des Models liegen (z. B. Leistungs­ver­wei­gerung, Belei­digung des Kunden, geschäfts­schä­di­gende Äußerungen über den Kunden, Betrug, Diebstahl und Verun­treuung zulasten des Kunden, Verdacht einer Straftat, sexuelle Beläs­tigung) hat der Kunde die Möglichkeit, mit sofor­tiger Wirkung vom Vertrag zurück­zu­treten. In diesem Fall sind nur die bis dahin erbrachten Leistungen der Agentur und des Models sowie etwaige Buyouts zu bezahlen.

(5) Unter­lässt der Kunde die in Abs. 4 geregelte Begründung oder sind die Gründe nicht so schwer­wiegend, dass sie eine Zurück­weisung des Models recht­fer­tigen, so gilt die Zurück­weisung als Stornierung gem. § 6 mit den Rechts­folgen des § 6 (2).

(6) Nach Zurück­weisung hat der Kunde die Möglichkeit (aber nicht die Pflicht), bei der Agentur ersatz­weise ein anderes Model zu buchen. Die Agentur ist zur Durch­führung des Auftrags durch ein gleich­wer­tiges Model jedoch nur dann verpflichtet, wenn das zunächst vorge­sehene Model nicht ordnungs­gemäß ausge­wählt wurde.

(7) Unter­lässt der Kunde die Zurück­weisung, sind spätere (Schaden-)Ersatzansprüche ausge­schlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche, für die die Agentur aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder aufgrund groben Verschuldens unbeschränkt haftet.

§ 8 Buchungs­mo­da­li­täten

(1) Optionen sind termin­ver­bind­liche Reser­vie­rungen. Eine Option verfällt, wenn nicht spätestens      3 Werktage (bis 18 Uhr) vor Tätig­keits­beginn oder innerhalb eines zwischen Kunden und Agentur gesondert verein­barten Zeitraums eine Festbu­chung erfolgt.

(2) Festbu­chungen sind für beide Parteien verbindlich und werden schriftlich vereinbart (Auftragserteilung/Auftragsbestätigung).

(3) Minder­jährige Models können nur unter Beachtung der Regelungen der Jugend­schutz­vor­schriften (insbe­sondere Jugend­ar­beits­schutz­gesetz, JArbSchG) gebucht werden. Bei Kindern bis einschließlich 13 Jahre ist eine Buchung nur mit Geneh­migung der zustän­digen Aufsichts­be­hörde möglich. Die Tages­bu­chungen von Kindern bis 14 Jahren dürfen 3 Stunden täglich zwischen 8 und 20 Uhr nicht überschreiten; Jugend­liche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen 8 Stunden täglich zwischen 6 und 20 Uhr und maximal 40 Stunden wöchentlich gebucht werden. 

§ 9 Nutzungs­rechte an Abbil­dungen von Models/Buyouts

(1) Für die Nutzung von Abbil­dungen (Fotografien oder Video­auf­nahmen) der Models hat der Kunde eine geson­derte Vergütung zu zahlen („Buyout“). 

(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden dem Kunden mit dem Buyout die Nutzungs­rechte an den Aufnahmen für die Dauer eines Jahres innerhalb der Bundes­re­publik Deutschland für den verein­barten Verwen­dungs­zweck, das verein­barte Produkt und die verein­barte Nutzung einge­räumt. Die Jahres­frist beginnt mit der tatsäch­lichen Nutzung, spätestens zwei Monate nach Erstellung der Aufnahmen. Jede über den verein­barten Verwen­dungs­zweck hinaus­ge­hende Nutzung, insbe­sondere für Poster, Plakate, Verpa­ckungen, Displays, Videos sowie jede Nutzung des Namens, bedarf der schrift­lichen Einwil­ligung durch die Agentur.

(3) Sofern die Agentur Buyouts im Angebot erfasst, geht die Agentur davon aus, dass die Nutzung von Abbil­dungen seitens des Kunden oder seiner Lizenz­nehmer beabsichtigt ist. Dies bestätigt der Kunde durch Annahme eines solchen Angebotes.

(4) Die Agentur sichert sich die erfor­der­lichen Nutzungs­rechte (Buyouts) vollständig bereits zum Zeitpunkt der Buchungs­be­stä­tigung vom Model. Storniert oder kündigt der Kunde den Vertrag nach diesem Zeitpunkt, ist der hierdurch der Agentur entste­hende Schaden nach Maßgabe dieses Vertrages zu ersetzen.

(5) Für die Entstehung des Anspruches auf Buyouts ist insoweit nicht entscheidend, ob Abbil­dungen vom Kunden tatsächlich genutzt werden, sondern allein, ob die Parteien über die entspre­chende Vergütung eine Verein­barung getroffen haben.

(6) Nutzungs­rechte werden erst nach Zahlung der dafür erfor­der­lichen Vergütung einge­räumt.

(7) Der Kunde stellt der Agentur die im Rahmen von Buchungen entstan­denen Produkte (Fotos, Videos etc.) des beauf­tragten Models zum Zwecke der Eigen­werbung zur Verfügung. Sofern keine anders­lau­tende Verein­barung besteht, erfolgt die Verwendung ausschließlich mit lesbarer Namens­nennung des Kunden. Dieses Material wird der Agentur kostenlos durch den Kunden zur Verfügung gestellt.

(8) Der Kunde trägt Sorge für die Klärung der Rechte des Fotografen, soweit dieser nicht von der Agentur beauf­tragt wird.

(9) Ist das Model als Promoter, Messe­hostess o.ä. gebucht, ist lediglich eine fotogra­fische Dokumen­tation der Arbeit zu internen Nachweis­zwecken gestattet. Weitere Nutzungs­rechte müssen vor Nutzung etwaiger Fotografien mit der Agentur geklärt werden.

§ 10 Ersatz­an­sprüche bei Übernut­zungen

(1) Jede inhaltlich oder zeitlich über die vertraglich verein­barte Nutzung hinaus­ge­hende Nutzung von Abbil­dungen bedarf der ausdrück­lichen Einwil­ligung durch die Agentur und gegebe­nen­falls einer geson­derten Vergütung.

(2) Für die Überprüfung und Auswertung der Vergabe von Nutzungs­rechten ist die Agentur bei Vorliegen der nachfol­genden Voraus­set­zungen berechtigt, eine Recher­che­gebühr gegenüber dem Kunden zu erheben. Diese beträgt 15% des Gesamt­be­trags des ursprünglich mit dem Kunden gem.     § 9 verein­barten Buyouts. Die Agentur darf diese Recher­che­gebühr nur erheben, wenn tatsächlich und nachweislich eine Überschreitung der Nutzungs­rechte durch den Kunden festge­stellt wird.

(3) Für Nutzungen von Bildnissen der Models, die ohne vorherige Absprache mit und Freigabe von der Agentur über den Umfang der vertraglich verein­barten Nutzungs­dauer hinaus­gehen, ist der Kunde zur Zahlung einer angemes­senen Vertrags­strafe verpflichtet. Die Höhe der Vertrags­strafe beträgt:

- bei Überschreitung der Nutzungs­rechte bis zu 2 Wochen: 50% des Gesamt­be­trags aus Buyouts und 25% des Agentur­ho­norars

- bei Überschreitung der Nutzungs­rechte ab 2 Wochen bis zu 12 Wochen: 100% des Gesamt­be­trags aus Buyouts und 50% des Agentur­ho­norars

- bei Überschreitung der Nutzungs­rechte ab 12 Wochen: 200% des Gesamt­be­trags aus Buyouts und 100% des Agentur­ho­norars

Für jedes weitere Nutzungs­in­tervall fällt die oben genannte Vertrags­strafe kumulativ an. Bsp: Einräumung der Nutzungs­rechte für ein Jahr. Überschreitung der Nutzungs­rechte für die Dauer von    1 Jahr und 1 Monat. Vertrags­strafe: 300%

Hinweis: Für jede nach dem Zeitpunkt der Geltend­ma­chung der Vertrags­strafe gewünschte weitere Nutzung, ist der Kunde zur Zahlung des Honorars und Buyouts gemäß der ursprüng­lichen vertrag­lichen Verein­barung verpflichtet, bzw. wird dem Kunden die weitere Nutzung auf dieser Basis angeboten.

(4) Sofern der Kunde statt der Nutzungs­dauer das Nutzungs­recht in anderer Art und Weise verletzt, z.B. durch eine andere als die vorge­sehene Nutzung, die Lizen­zierung ohne entspre­chendes Recht, die Nutzung in einem anderen als dem verein­barten Medium o.ä., ist die Agentur berechtigt, eine Vergütung der Nutzungs­rechte in Anlehnung an die jeweils gültige VELMA-Buyout­liste zu fordern. Für entspre­chende Recherche und Aufwen­dungen der Agentur bei der Durch­setzung und Nachver­folgung solcher Übernut­zungen steht der Agentur zudem ein Schaden­er­satz­an­spruch in Höhe von 20% auf die vorge­nannte Vergütung zu.

(5) Weiter­ge­hende Ansprüche, insbe­sondere die Wahl statt einer weiter­ge­henden Gewährung von Nutzungs­rechten Unter­lassung zu fordern sowie die nach Verzug oder Verschulden des Kunden entste­henden Anwalts­ge­bühren für die recht­liche Durch­setzung der vorste­henden Ansprüche bleiben der Agentur vorbe­halten.

§ 11 Sonstige Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur alle für die Erbringung der vertraglich verein­barten Leistungen notwen­digen Unter­lagen und Infor­ma­tionen recht­zeitig, zutreffend sowie vollständig zu übermitteln.

(2) Die gegenüber der Agentur kommu­ni­zierten Kampagnen und deren Inhalte werden unver­ändert an das Model weiter­ge­geben. Die Zustimmung des Models und die zu erbrin­genden Leistungen der Agentur beziehen sich ausschließlich auf die übermit­telten Inhalte.

(3) Sollte der Kunde selbst als Vermittler zwischen der Agentur und einem anderen Endkunden agieren, werden die in der Auftrags­be­stä­tigung verein­barten Nutzungs­rechte dem Endkunden zu den in § 9 stehenden Bedin­gungen einge­räumt. Dem Kunden werden in diesem Fall keine Nutzungs­rechte einge­räumt. Sollte der Kunde die Abbil­dungen dennoch verwenden, ist der Kunde zur nochma­ligen Zahlung der gesamten verein­barten Vergütung verpflichtet (Honorar, Buyout und Agentur­ho­norar).

§ 12 Haftung der Agentur

(1) Die Agentur schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflicht­ver­let­zungen aus, sofern diese nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkt­haf­tungs­gesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungs­gemäße Durch­führung des Vertrages überhaupt erst ermög­licht und auf deren Einhaltung der Kunde regel­mäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflicht­ver­let­zungen der Models.

(2) Kann die Haftung der Agentur nach Maßgabe dieses Vertrages ausge­schlossen werden, gilt dies auch für ihre Erfül­lungs­ge­hilfen.

(3) Für den Fall, dass ein ausge­wähltes Model nachträglich aus nicht von der Agentur zu vertre­tenden Gründen wegfällt, steht der Agentur das Recht zu, eine Neu-Auswahl mit dem Kunden vorzu­nehmen, ohne dass dem Kunden insoweit weitere Rechte wie Rücktritt oder Schaden­ersatz zustehen würden.

§ 13 Umgehungs­verbot

(1) Der Kunde darf von der Agentur einge­setzte Models, auf die er bereits bei einem Auftrag über die Agentur zurück­ge­griffen hat, keine direkten Aufträge erteilen oder Dritten die Kontakt­daten der Models zukommen lassen. Vielmehr dürfen diese Models ausschließlich über die Agentur gebucht werden. Der Kunde ist im Falle einer Zuwider­handlung hiergegen verpflichtet, eine Vertrags­strafe in Höhe des üblichen Honorars an die Agentur zu zahlen.

(2) Der Kunde darf den von der Agentur einge­setzten Models auch dann keine direkten Aufträge erteilen oder deren Kontakt­daten an Dritte weiter­geben, wenn kein Auftrag zustande kommt. (1) gilt entspre­chend.

(3) Dazu wird der Hinweis erteilt, dass ggfs. Exklu­siv­ver­träge zwischen der Agentur und den Models bestehen, aus denen weiter­ge­hende Ansprüche der Agentur bei Umgehungen gegenüber den Models entstehen können.

(4) Im Falle der Zuwider­handlung gegen das Umgehungs­verbot ist die vertrags­brü­chige Partei nach Auffor­derung durch die jeweils andere Partei zur Zahlung einer Vertrags­strafe in Höhe der Jahres­ver­gütung des betref­fenden Models, mindestens jedoch in Höhe von € 5.000 verpflichtet.

§ 14 Daten­schutz

Die Agentur infor­miert gemäß Art. 13 DS-GVO ausführlich über Art, Umfang und Zweck der Verar­beitung perso­nen­be­zo­gener Daten auf ihrer Website. Perso­nen­be­zogene Daten sind alle Daten, mit denen die Nutzer identi­fi­zierbar sind (z. B. Name, Adresse, E‑Mail-Adresse). Der Begriff „Nutzer“ umfasst alle Kategorien von der Daten­ver­ar­beitung betrof­fener Personen, darunter Geschäfts­partner, Kunden, Inter­es­senten und sonstige Besucher der Website. 

Verant­wort­licher gemäß Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist die Agentur.  Gesetz­licher Vertreter ist Darlins Sujei López Angulo. 

(3) Tritt ein Nutzer per E‑Mail oder Telefon mit der Agentur in Kontakt, werden die dabei übermit­telten Daten (z.B. E‑Mail-Adresse, Name, Telefon­nummer) verar­beitet, um das Anliegen, wie eine Anfrage oder Bewerbung, zu bearbeiten. Rechts­grundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO. Diese Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr benötigt werden, oder ihre Verar­beitung wird einge­schränkt, falls gesetz­liche Aufbe­wah­rungs­pflichten bestehen. Rechts­grundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO.

(4) Nutzer haben hinsichtlich der bei der Agentur gespei­cherten perso­nen­be­zo­genen Daten folgende Rechte:

  • Recht auf Widerruf einer erteilten Einwil­ligung (gemäß Art. 7 Abs. 3 DS-GVO),
  • Recht auf Auskunft über die verar­bei­teten Daten (gemäß Art. 15 DS-GVO),
  • Recht auf Berich­tigung bzw. Vervoll­stän­digung (gemäß Art. 16 DS-GVO),
  • Recht auf Löschung (gemäß Art. 17 DS-GVO), sofern keine vertrag­lichen oder gesetz­lichen Pflichten oder Rechte entge­gen­stehen,
  • Recht auf Einschränkung der Verar­beitung (gemäß Art. 18 DS-GVO),
  • Recht auf Daten­über­trag­barkeit in einem nutzbaren Format (gemäß Art. 20 DS-GVO),
  • Recht auf Wider­spruch (gemäß Art. 21 DS-GVO).

Automa­ti­sierte Entschei­dungen einschließlich Profiling gemäß Art. 22 DS-GVO finden nicht statt.

(5) Nutzer haben gemäß Art. 77 DS-GVO das Recht, sich bei einer Daten­schutz-Aufsichts­be­hörde über die Verar­beitung perso­nen­be­zo­gener Daten durch die Agentur zu beschweren. Die zuständige Aufsichts­be­hörde ist:

Der Hambur­gische Beauf­tragte für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­freiheit, Ludwig-Erhard-Str. 22,        7. OG, 20459 Hamburg, mailbox@datenschutz.hamburg.de 

(6) Beim Besuch der Website erhebt die Agentur perso­nen­be­zogene Daten, die der Browser des Nutzers übermittelt. Diese Daten sind technisch erfor­derlich, um die Website bereit­zu­stellen. Dazu gehören:

  • IP-Adresse,
  • Datum und Uhrzeit der Anfrage,
  • Browsertyp und ‑version,
  • verwen­detes Betriebs­system,
  • Name der angefor­derten Seite,
  • Referrer URL (Website oder Appli­kation, von der zugegriffen wurde),
  • Status des Zugriffs (z. B. Datei nicht gefunden).

Rechts­grundlage ist das berech­tigte Interesse der Agentur gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO, um  einen sicheren Verbin­dungs­aufbau, eine komfor­table Nutzung sowie System­si­cherheit und ‑stabi­lität zu gewähr­leisten. Die Daten werden nach 90 Tagen automa­ti­siert gelöscht. Nutzer können gegen diese Verar­beitung Wider­spruch gemäß Art. 21 DS-GVO einlegen, indem sie sich an Datenschutz@THE-ONE-PA.com wenden.

(7) Bei der Nutzung der Website werden Cookies auf dem Rechner des Nutzers gespei­chert. Cookies sind kleine Textda­teien, die bestimmte Infor­ma­tionen übermitteln. Sie dienen dazu, das Inter­net­an­gebot sicherer, nutzer­freund­licher und effek­tiver zu gestalten. Die Cookies werden gelöscht, sobald der Browser geschlossen wird. Nutzer können den Einsatz von Cookies in den Einstel­lungen ihres Browsers unter­binden. Rechts­grundlage ist das berech­tigte Interesse der Agentur gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Auch hier besteht ein Wider­spruchs­recht gemäß Art. 21 DS-GVO, das über Datenschutz@THE-ONE-PA.com geltend gemacht werden kann.

(8) Falls eine Einwil­ligung zur Verar­beitung perso­nen­be­zo­gener Daten erteilt wurde, kann diese jederzeit wider­rufen werden. Ein Widerruf beein­flusst die Zuläs­sigkeit der Verar­beitung ab dem Zeitpunkt, zu dem er ausge­sprochen wurde.

Die Agentur behält sich vor, diese Daten­schutz­er­klärung bei Bedarf anzupassen, um sie an gesetz­liche Anfor­de­rungen oder um Änderungen ihrer Leistungen anzupassen. Für erneute Besuche gilt die jeweils aktuelle Daten­schutz­er­klärung.

Anliegen, wie Auskunfts­er­suchen oder Widerrufe, können direkt an den Daten­schutz­be­auf­tragten der Agentur gerichtet werden: elisabeth.teske@THE-ONE-PA.com

§ 15 Schluss­be­stim­mungen

(1) Sämtliche Verträge/Aufträge zwischen der Agentur und den Kunden unter­liegen deutschem Recht.

(2) Gerichts­stand für alle Strei­tig­keiten aus den Verträgen/Aufträgen zwischen Agentur und Kunden ist der Sitz der Agentur.

(3) Änderungen oder Ergän­zungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Schrift­form­erfor­der­nisses.

(4) Sollten einzelne Bestim­mungen dieser Allge­meinen Geschäfts­bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Regelungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaft­lichen Zweck der unwirk­samen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.

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